Der Sachsenspiegel


 

 

Erst im frühen 13. Jahrhundert setzte eine Welle der Verschriftlichung des Gewohnheitsrechts ein. Eines der bedeutendsten und am weitesten verbreiteten niedergeschriebenen Gesetzbücher, war der "Sachsenspiegel". Dessen Verfasser war Eike von Repgow. Es wird angenommen, das er den "Sachsenspiegel" zwischen 1220 und 1235 niedergeschrieben hat.

Auftraggeber zur Niederschrift war wahrscheinlich Graf Hoyer von Falkenstein. Zumindest veranlasste er die deutsche Übersetzung des lateinischen Originaltextes, der verloren gegangen ist.

Wie der Name schon sagt, legt der "Sachsenspiegel" das Gewohnheitsrecht der Sachsen dar. Das Buch enthält mehrere Teilabschnitte:

  • Vorreden
  • Landrecht Buch I, II, III
  • Lehnrecht

Das Landrecht vermittelt ein Bild vom bäuerlich-adligen Lebensraum, von Land und Leuten, Haus und Hof im Elbe-Saale-Gebiet um 1225. Beginnend mit einem Grundthema abendländischer Geschichte, dem Verhältnis zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt, befasste sich Eike im folgenden mit den zum Land gehörenden Leuten und ihrer Einordnung in die lehnrechtliche Heerschildordnung. Es folgen in konkret anschaulicher Form eine Fülle von Bestimmungen, wie z. B. zu Eigentum und Erbe, Ehegüter und Erbrecht, Gericht- und Prozessrecht. Abgeschlossen wird das Landrecht durch Erläuterungen zur ständischen Ordnung (hohe Reichsämter, Könige, Fürsten, Grafen usw.) einschließlich des Regalienrechts
(z. B. Zoll- und Münzrecht), des Heeresaufgebots und Siedlungsrechts.

Ebenfalls sachlich geordnet ist das sächsische Lehnrecht, das eher eine lehrhafte Abhandlung bietet und mit der Heerschildordnung des Reiches und Sachsens beginnt. Im Gegensatz zum Landrecht, das sich ganz auf das sächsische Recht konzentriert, ist das Lehnrecht viel umfassender und bildet die ganze Lehnspyramide ab. Es umfasst in einem ersten Teil das
gemeine Lehnrecht, das sowohl das materielle Lehnrecht als auch verfahrensrechtliche Bestimmungen und die Ordnung des Lehngerichts behandelt. Der zweite Teil befasst sich mit Besonderheiten einzelner Lehen, wobei allerdings nur das Burglehen ausführlich behandelt wird. Die Städte und ihre Bürger werden nur gelegentlich genannt, das Hof- und Dienstleuterecht ausdrücklich ausgeschlossen. Es fehlt kirchliches Recht, das in die Kompetenz der Amtskirche fällt.

Die berühmte private Aufzeichnung des sächsischen Rechts und sogleich das erste deutsche Prosawerk, gehört zu den bedeutendsten mittelalterlichen Quellen die uns überliefert sind. Die Urschrift des Sachsenspiegels, die Eike von Repgow in Latein aufgeschrieben hat und die deutsche Übersetzung sind verschollen, über 400 Handschriften und Fragmente sind uns aber als kulturgeschichtliches Erbe erhalten geblieben, darunter 4 herrliche Bilderhandschriften.
Diese benennen sich nach ihren heutigen Aufbewahrungsorten.