Landrecht Buch I


 

Artikel 1 Wer von Gott aus Beschützer des Rechts sein soll und welche Arten von Recht es gibt.
Artikel 2 Welches Richters Gericht jedermann aufsuchen soll und wann, und wer die Richter sind. Welche Arten von Freiheit es gibt. Was der Bauermeister im Gericht rügen soll.
Artikel 3 Von den sechs Weltaltern. Von Heerschilden. Von der Verwandtschaft. Wer das Erbe zuvor nimmt.
Artikel 4 Wer kein Erben nehmen kann.
Artikel 5 Der das Erbe nimmt und wer die Aussteuer, und wen man als Geistlichen bezeichnen kann.
Artikel 6 Was Erbe ist. Schulden der Erbe begleichen muß. Welche Schulden man dem Erben nachweisen muß und welche nicht. Was man dem Erben begleichen muß.
Artikel 7 Vom Gelöbnis. Wann und wo man den, der da gelobte, mit Zeugnis überführen kann.
Artikel 8 Wo man Grundeigentum veräußert oder versetzt oder einem Mann Gesundheit, Leben, Recht, Sühne oder Urfehde beweisen soll. Von des Gerichtsboten Zeugnis, Buße und Manngeld.
Artikel 9 Wenn derjenige, dem die Übergabe von Grundbesitz oder die Auflassung von Lehen gelobt war, stirbt, oder derjenige, der auflassen sollte. Oder wenn ihm der Besitz abgesprochen wird, ob einer dem andern die Belehnung verwirken muß.
Artikel 10 Wenn der Vater dem Sohn Kleider und Pferde gibt.
Artikel 11 Wenn Vater oder Mutter die Vormundschaft über ihre Kinder haben.
Artikel 12 Wenn Leute ihr Gut gemeinsam haben.
Artikel 13 Von abgesonderten Kindern.
Artikel 14 Wozu der belehnte Sohn seinen Brüdern gegenüber in bezug auf das väterliche Lehen verpflichtet ist.
Artikel 15 Wenn einer dem andern seine bewegliche Habe bestreitet. Was man auf Unschuldseid verantworten kann und was nicht.
Artikel 16 Wer vor Gericht sein Recht verleugnet. Wer anderes Recht erwerben kann. Welches Recht ein Kind nach dem Tode seines Vaters haben sollte.
Artikel 17 Wer des anderen Erbe nehmen kann und wer nicht. Welcher Schwabe kein Erbe nimmt.
Artikel 18 Welche Sonderrechte die Sachsen gegen Karls Willen behielten.
Artikel 19 Von schwäbischem Recht. Worin sich schwäbisches und sächsisches Recht unterscheiden.
Artikel 20 Was man zur Morgengabe geben soll. Wann man Morgengabe nehmen und behalten soll und die Aussteuer desgleichen.
Artikel 21 Wie man Frauen Grundeigen zu lebenslänglicher Nutzung überlassen kann. Wodurch sie ihr Nutzungsrecht verlieren können. Was die geschiedene Frau von ihrem Mann behalten darf. 
Artikel 22 Wozu der Erbe nach dem Tod des Ehemannes berechtigt ist. Wie man das Gesinde entlohnen soll. Was zum Halbteil der Speisevorräte und zur Heeresausrüstung gehört. Wie man die Heeresausrüstung teilen soll.
Artikel 23 Wer Vormund der Kinder sein soll. Wozu der Vormund verpflichtet ist.
Artikel 24 Was zur Morgengabe, Halbteil der Speisevorräte, Aussteuer und Erbe gehört.
Artikel 25 Von des Weltgeistlichen und Mönches Recht auf Erbe. Wer das Gut eines Kindes, das sich ins Kloster begeben hat, erhalten soll.
Artikel 26 Wie Mönch und Nonne Heerschild gewinnen.
Artikel 27 Wie Frauen und Männer von ritterlichem Stande auf zweierlei Weise vererben. Wer keine Heeresausrüstung erbt.
Artikel 28 Wenn Erbe, Heeresausrüstung oder Aussteuer ohne Erben hinterlassen werden.
Artikel 29 Unter welchen Bedingungen des Sachse, der König und der Schwabe das Erbe verschweigen können.
Artikel 30 Erbe empfängt man nach dem Recht des Landes.
Artikel 31 Was die Frau zu Lebzeiten ihres Mannes vererbt. Welche Rechte der Mann am Grundeigen seiner Frau hat.
Artikel 32 Wie eine Frau ihr Nutzungsrecht verwirken kann und sich nicht Eigentum anmaßen darf.
Artikel 33 Vom Recht eines Kindes, das nach dem Tod des Vaters geboren wird.
Artikel 34 Wie man Grundeigentum ohne des Richters Zustimmung veräußern darf. Wie man es wieder zu Lehen empfangen kann. Wenn dies der Richter verwehrt.
Artikel 35 Vom vergrabenen Schatz. Vom Abbau des Silbers.
Artikel 36 Von Kindern, die zu früh oder zu spät geboren werden.
Artikel 37 Von Hurerei mit einer verheirateten Frau. Von Notzucht an Frauen und Mädchen.
Artikel 38 Wer rechtlos ist. Warum einem Mann Eigengut und Lehen abgesprochen werden. Wie der Gerichtsunfähige seine Gerichtsfähigkeit wiedererlangen kann.
Artikel 39 Wer das glühende Eisen tragen muß.
Artikel 40 Von dem Gericht über einen Treulosen.
Artikel 41 Wenn Mädchen oder Witwen über ihren Vormund klagen.
Artikel 42 Zu welcher Zeit ein Mann einen Vormund haben muß. Wann er ihn beibringen soll. Wann ein Mann zu seinen Tag gekommen und wann er darüber ist. Wann er eines Vormunds bedarf. Unter welcher Bedingung ein junger Mann Vormund sein kann.
Artikel 43 Wann man den Frauen einen Vormund geben muß.
Artikel 44 Wann der Richter Vormund der Frauen sein soll.
Artikel 45 Wann eine Frau das Recht ihres Mannes erhält. Was eine Frau ohne ihres Mannes Einwilligung nicht machen darf.
Artikel 46 Warum Mädchen und Frauen bei ihrer Klage einen Vormund haben müssen.
Artikel 47 Wozu der Vormund der Frauen verpflichtet ist.
Artikel 48 Wer keinen Vormund haben kann. Wer sich mit einen Lohnkämpfer verteidigen soll. Wie man einen Toten verteidigen kann. Wen man nicht mit einem Lohnkämpfer überführen darf.
Artikel 49 Wenn ein Verwundeter nicht kämpfen kann.
Artikel 50 Wenn man einen Toten vor Gericht nicht als Friedensbrecher überführen kann. (Bis § 1)
Artikel 51 Von dem Recht Gerichtsunfähiger. Wessen Geburtsrecht man nicht anfechten kann. Wann ein Schöffenbarfreier sein Stammgut und seine vier Ahnen genau angeben muß.
Artikel 52 Wie und wann ein Mann sein Grundeigen veräußern kann. Für welches Grundeigen des Mannes die Frau verantwortlich ist.
Artikel 53 Wofür man Strafgeld bezahlen muß. Wie derjenige ohne Buße davonkommt, dessen Klage um Gut abgewiesen wird. Wann und weshalb der Fronbote pfänden muß. Was er mit dem Pfand machen soll. Wie man für eine Tat unter Umständen zweimal Strafgeld bezahlt.
Artikel 54 Was ein Zinspflichtiger dulden und leisten muß. Wie man Zins zahlen und pfänden soll.
Artikel 55 Wer Richter sein kann.
Artikel 56 Welches Richteramt nicht auf Belehnung beruht.
Artikel 57 Welcher Richter Verbrechen, die länger als eine Nacht zurückliegen, nicht richten darf.
Artikel 58 Welchen Gaugrafen der Graf belehnen soll. Wann eines niederen Richters Gerichtsgewalt ruht.
Artikel 59 Wo der Richter richten soll. Wer nicht bei Königsbann Gericht halten darf. Was der verwirkt, der bei Königsbann Gericht hält, ihn aber nicht hat. Wie oft Königsbann in einem Vogtding sein darf. Ohne wen der Richter bei Königsbann nicht Gericht halten darf.
Artikel 60 Von Verzicht, Bestellung und Weigerung des Vorsprechers. Unter welchen Umständen man zur Übernahme des Vorsprecheramtes verpflichtet ist und wann nicht.
Artikel 61 Wann der Kläger Bürgen stellen muß. Wer selbst Bürge sein kann. Wenn zwei Männer den gleichen Vorsprecher erbitten oder zu gleicher Zeit klagen. Wer Vorsprecher sein kann.
Artikel 62 Wann man auf Klage bestehen muß und wann nicht. Von demjenigen, der sein Schwert zückt. Wer trotz seiner Klage ohne Schaden bleibt. Wann man Zeugenbeweis erbringen muß. Von des Richters Frage und welches Urteil man als erstes finden soll. Wie oft und wie lange die streitenden Parteien zur Beratung unterbrechen dürfen. Wo Gericht stattfinden kann. Was man ohne Vorsprecher vor Gericht sagen darf.
Artikel 63 Vom Zweikampf. Wer einem anderen den Zweikampf verweigern kann.
Artikel 64 Wie man einen Toten überführt, den man bei einem Verbrechen erschlagen hat.
Artikel 65 Wer zum Zweikampf angepackt wird und von seinem Bürgen nicht vor Gericht gebracht werden kann .Wann man Manngeld und andere Schuld begleichen muß. Wie man bezahlte Schuld nachweisen soll.
Artikel 66 Wie man offene Gewalttat und zu ächtende Verbrechen anhängig machen muß. Welche Ächtung nicht an das Leben geht.
Artikel 67 Wenn man Verbrechen anklagt oder die zweite Klage gegen den, der nicht anwesend ist.
Artikel 68 Bei welcher Klage die Bezirksacht verhängt wird. Was der Geächtete zu erwarten hat, wenn er gefangen wird. (ab § 2)
Artikel 69 Wer einen Getöteten oder Verwundeten vor Gericht nicht zu überführen vermag.
Artikel 70 Wer auf drei Gerichtstagen um Gut geklagt hat. Wenn man wegen Schuld gegen jemanden klagt, der dort nicht gerichtspflichtig ist. Wie man jemanden bei der ersten Klage in die Bezirksacht bringen kann.
Artikel 71 Wie man die Ächtung eines niederen Richters in eine höhere verwandeln kann.